Richtlinien über die Förderung unternehmerischen Know-hows für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe durch Unternehmensberatung vom 01.12.2011
Richtlinien über die Förderung unternehmerischen Know-hows
für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe durch Unternehmensberatungen
vom 1. Dezember 2011 (BAnz. 189 S. 4411)
1.1 Die Unternehmensberatung ist ein wichtiges Instrument, um durch die Verbesserung unternehmerischen Know-hows die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie der Freien Berufe (im Folgenden "Unternehmen" genannt) zu steigern und die Anpassung an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu erleichtern.
Gefördert werden Beratungen von Unternehmen
- der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe,
- mit Sitz und Geschäftsbetrieb oder einer Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland,
- die bei Beratungsbeginn mindestens ein Jahr am Markt tätig waren.
Informationen zum Förderprogramm sind unter www.beratungsfoerderung.info erhältlich.
1.2 Um einen Anreiz zur Inanspruchnahme von externen Beratungen zu geben, können aus Mitteln des Bundes und des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen zu den Ausgaben für eine Beratung gewährt werden. Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage der Hilfe zur Selbsthilfe nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie des Operationellen Programms des Bundes für den ESF - Förderperiode 2007-2013 (CCI: 2007DE05U P001) -, der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den ESF, der VO (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den ESF in der geänderten Fassung der VO (EG) Nr. 396/2009 sowie der VO (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften in den geänderten Fassungen der VOen (EG) Nr. 846/2009 und Nr. 832/2010.
1.3 Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 9.4) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
1.4 Die Zuwendungen werden zudem auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag als „De-minimis“-Beihilfen gewährt.
1.5 Bei der Vergabe von Fördermitteln aus dem ESF beachtet die Bewilligungsbehörde (Nummer 9.4) die Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie die Nichtdiskriminierung als Querschnittsziele des ESF.
2. Förderfähige Beratungsarten
Gefördert werden:
2.1 Allgemeine Beratungen
2.1.1 zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung sowie
2.1.2 zur Einführung oder Anpassung eines Qualitätsmanagementsystems im Unternehmen.
2.2 Spezielle Beratungen zu folgenden Thematiken:
2.2.1 Technologie- und Innovationsberatungen zur Klärung der Chancen und Risiken von Innovation und Anwendung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
2.2.2 Außenwirtschaftsberatungen zu den Absatzchancen von Produkten und Leistungen eines Unternehmens auf Auslandsmärkten.
2.2.3 Kooperationsberatungen zur zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, um Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihre Innovationskraft und Leistung zu steigern.
2.2.4 Beratungen über betriebswirtschaftliche Fragen der Mitarbeiterbeteiligung im Unternehmen.
2.2.5 Beratungen von Unternehmen zur Fachkräftegewinnung und -sicherung durch demografieorientierte Personalkonzepte.
2.2.6 Beratungen zur Sicherung des Unternehmens gegen rechtswidrige oder schädigende Übergriffe und zur Regelüberwachung (Compliance).
2.2.7 Beratungen zum Arbeitsschutz.
2.2.8 Beratungen zur Vorbereitung der Unternehmensübergabe.
2.3 Besondere Beratungen, die schwerpunktmäßig den Förderzielen des ESF entsprechen:
2.3.1 Umweltschutzberatungen über alle zur Bewältigung der sich für ein Unternehmen zum Schutz der Umwelt ergebenden Fragen.
2.3.2 Beratungen für Unternehmen, die von einer Unternehmerin geführt werden, zu allen betriebswirtschaftlichen Fragen der Unternehmensführung.
2.3.3 Beratungen zur Einführung familienfreundlicher Maßnahmen in Unternehmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
2.3.4 Beratungen für Unternehmen, die von Migrantinnen oder Migranten geführt werden, zu allen betriebswirtschaftlichen Fragen der Unternehmensführung.
2.3.5 Beratungen von Unternehmen zur besseren Integration von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Migrationshintergrund in den Betrieb.
3. Nicht förderfähige Beratungen
3.1 Nicht gefördert werden Beratungen,
3.1.1 die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen inkl. Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden (Kumulierungsverbot);
3.1.2 deren Zweck auf den Vertrieb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen bzw. weiteren Beratungen gerichtet ist (Neutralität);
3.1.3 die überwiegend die Gestaltung und Erstellung von Werbematerialien (z.B. Briefpapier, Logos, Flyer) sowie von Internetseiten zum Inhalt haben;
3.1.4 die überwiegend Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten zum Inhalt haben;
3.1.5 die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten zum Inhalt haben;
3.1.6 die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben;
3.1.7 von Unternehmen oder zu Inhalten, die gemäß Artikel 1 der VO (EG) Nr. 1998/2006 ausgeschlossen sind;
3.1.8 im Rahmen der Existenzgründung.
3.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, soweit das antragsberechtigte Unternehmen einen gesetzlichen Anspruch gegen einen Dritten auf thematisch vergleichbare Beratungen hat.
4. Erforderliche Beratungsinhalte
4.1 Um unternehmerische Entscheidungen vorzubereiten, müssen Beratungen nach Nummer 2 konzeptionell durchgeführt und dokumentiert werden. Demzufolge muss die Beratung im Rahmen des Beratungsauftrages
- eine Analyse der Situation des beratenen Unternehmens (Ermittlung der Schwachstellen) sowie
- darauf aufbauend konkrete betriebsindividuelle Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung in die betriebliche Praxis
beinhalten. Dies kann auch begleitende Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung durch die Beraterin oder den Berater umfassen.
4.2 Diese konzeptionelle Beratungsleistung ist von der Beraterin oder dem Berater in einem schriftlichen, individuellen Beratungsbericht wiederzugeben. Der Bericht ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unmittelbar nach der Beratung auszuhändigen.
5. Antragsberechtigung und Zuwendungsempfängerin oder -empfänger
5.1 Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung weniger als 250 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigten und entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. Euro erzielten.
Das Unternehmen darf die Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz oder Bilanzsumme zusammen mit einem Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen nicht überschreiten.
5.2 Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf:
5.2.1 Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberaterin oder -berater, als Wirtschaftsprüferin oder -prüfer, als Steuerberaterin oder –berater, als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder als vereidigte Buchprüferin oder -prüfer tätig sind oder tätig werden wollen;
5.2.2 Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind;
5.2.3 Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, wenn diese eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind;
5.2.4 gemeinnützige Unternehmen und Vereine sowie Stiftungen;
5.2.5 Unternehmen, die über die Beratung mit dem Berater im Rechtsstreit liegen.
6. Beratereigenschaft
6.1 Es können nur Beratungen gefördert werden, die von selbstständigen Beraterinnen oder Beratern oder Beratungsunternehmen (im Folgenden Beraterinnen oder Berater genannt) durchgeführt werden, deren
überwiegender Geschäftszweck auf die entgeltliche Unternehmensberatung (mehr als 50 % des Gesamtumsatzes) gerichtet ist. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde (Nummer 9.4) eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Die Auswahl der Beraterinnen oder Berater wird dem Antragstellenden überlassen.
6.2 Die Beraterin oder der Berater muss die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, insbesondere die Gewähr für eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung, ist Voraussetzung. Ihre oder seineunternehmensberatende Tätigkeit ist der Bewilligungsbehörde (Nummer 9.4) mittels aussagefähiger Unterlagen nachzuweisen (Lebenslauf, Gewerbeanmeldung/HR-Auszug, Gesellschaftsvertrag etc.).
6.3 Die Beraterin oder der Berater verpflichtet sich, eine hohe Qualität zu praktizieren und zu belegen. Zum Nachweis hierfür sind entsprechende Unterlagen der Bewilligungsbehörde (Nummer 9.4) vorzulegen. Die Einzelheiten hierzu sind in einem Merkblatt unter www.beratungsfoerderung.info abrufbar.
6.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen,
- durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlichen Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind;
- durch Beraterinnern/Berater, die für ihre Tätigkeit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erhalten;
- durch gemeinnützige Unternehmen und Vereine, Stiftungen oder studentische Unternehmensberatungen;
- durch Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des beratenen Unternehmens oder durch Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eines mit dem beratenen Unternehmen verbundenen Unternehmens;
- durch Angehörige im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs (StGB);
- durch Beraterinnen/Berater, die in einem Zeitraum von drei Jahren vor Beginn der Beratung selbst einen Zuschuss aus diesem Förderprogramm erhalten haben.
7. Voraussetzungen der Zuschussgewährung
7.1 Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller. Der Zuschuss kann gewährt werden, wenn der Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) vor Antragstellung in voller Höhe bezahlt hat und dies durch Vorlage seines Kontoauszuges nachweist. Bei Barzahlungen wird kein Zuschuss gewährt. Die Zahlung darf nicht unmittelbar oder mittelbar aus Mitteln oder aus Rechtsgeschäften der beauftragten Beraterin/des beauftragten Beraters oder mit ihr/ihm in Verbindung stehender Dritter geleistet, vorfinanziert, übernommen oder verrechnet werden.
7.2 Antragstellende Unternehmen, die im Jahr der Antragstellung sowie den vorausgegangenen zwei Steuerjahren bereits „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200.000 Euro erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Für Unternehmen des Straßentransportsektors gilt eine „De-minimis“-Höchstgrenze von 100.000 Euro.
7.3 Würde der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger in den letzten drei Steuerjahren erhalten hat, auf Grund der Förderung die unter Nummer 7.2 genannten „De-minimis“-Höchstbeträge übersteigen, kann ein Zuschuss nicht gewährt werden.
7.4 Als Bewilligungsvoraussetzung gilt auch das unter Nummer 9.8 dargelegte Bescheinigungsverfahren nach „De-minimis“.
8. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
8.1 Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses. Dieser wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
8.2 Bemessungsgrundlage des Zuschusses sind die dem Antragsteller von der Beraterin oder dem Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Zu den Beratungskosten können neben dem Honorar auch die Auslagen und Reisekosten des Beraters, nicht jedoch die Umsatzsteuer, gehören.
Gewährte Rabatte oder Nachlässe sind auch bei Nichtinanspruchnahme von den in Rechnung gestellten Beratungskosten abzuziehen. Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so ist dies der Bewilligungsbehörde (Nummer 9.4) unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrages. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss vom Antragstellenden zurückzuerstatten
8.3 Der Zuschuss beträgt pro Beratung für Antragsteller aus dem Geltungsbereich der alten Bundesländer einschließlich Berlin 50 %, in allen anderen Bundesländern sowie dem Regierungsbezirk Lüneburg 75 % der Beratungskosten, höchstens jedoch 1.500 Euro.
8.4 Je Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer dieser Richtlinien mehrere Beratungen gefördert werden, die in sich abgeschlossen und thematisch eindeutig voneinander getrennt sind.
Für allgemeine Beratungen (Nummer 2.1) können Zuschüsse bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 3.000 Euro ausgezahlt werden. Dies gilt ebenfalls für spezielle Beratungen (Nummer 2.2) und für besondere Beratungen (Nummer 2.3).
9. Verfahren
9.1 Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das im Internet unter www.beratungsfoerderung.info zur Verfügung gestellte elektronische Verfahren. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare oder des bisherigen Formulars gestellt werden und/oder unvollständig sind, können nicht bearbeitet werden und werden daher an die Antragstellerin/den Antragsteller zurückgeschickt.
9.2 Der Antrag ist über das Online-Verfahren innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Beratung wahlweise bei einer in Anlage 1 genannten Leitstelle zu stellen. Dem Antrag sind ein Exemplar des Beratungsberichts, die Rechnung der Beraterin oder des Beraters, der Kontoauszug des Antragstellenden sowie bereits erhaltene „De-minimis“-Bescheinigungen elektronisch beizufügen. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat die Übereinstimmung der eingereichten Fassungen mit den Originalen im Antragsformular zu versichern und die entsprechenden Originale zu Prüfzwecken bis zum Jahr 2025 aufzubewahren.
9.3 Die Leitstelle überprüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und leitet sie mit dem Ergebnis der Prüfung an die Bewilligungsbehörde (Nummer 9.4) weiter.
9.4 Bewilligungsbehörde ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn / Taunus
Telefon: 0 61 96 / 9 08 - 570
E-Mail: foerderung@bafa.bund.de
Sie entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses und veranlasst die Auszahlung an den Antragsteller.
9.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Vorschriften zum ESF, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
9.6 Der Antrag mit den in Nummer 9.1 genannten Unterlagen gilt als Verwendungsnachweis. Gegenüber dem Antragsteller besteht ein Prüfungsrecht, u. a. durch Vor-Ort-Kontrollen. Des Weiteren sind der Bundesrechnungshof die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Verwaltungs-, -Bescheinigungs- und -Prüfbehörde des Bundes und die zwischengeschalteten Stellen sowie die jeweils Beauftragten zur Prüfung berechtigt.
9.7 Der Antragstellende wird darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Finanzkontrolle, Subventionsverwaltung und Evaluierung des Förderprogramms durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof sowie den Bundesrechnungshof, den Richtliniengeber und die Bewilligungsbehörde (Nummer 9.4) mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat. Die im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung stehenden Daten werden auf Datenträger gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die Daten weitergegeben werden können und insbesondere in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten aus Strukturfondsmitteln nach Artikel 6 der VO (EG) Nr. 1828/2006 aufgenommen werden.
9.8 Die Antrag stellenden Unternehmen erhalten einen Zuwendungsbescheid, dem eine „De-minimis“-Beschei-nigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist bis zum Jahr 2025 vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Prüfberechtigten innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Gewährte "De-minimis"-Beihilfen sind bei zukünftigen Beantragungen anzugeben.
9.9 Die Informations- und Publizitätsvorschriften zum ESF sind gemäß Artikel 9 der VO (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates im Rahmen des gesamten Verfahrens einzuhalten. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 9.4) ist demnach u. a. verpflichtet, die Zuwendungsempfänger über die Förderung aus dem ESF schriftlich in Kenntnis zu setzen.
10. Subventionserhebliche Tatsachen
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuschussantrag bezeichnet.
11. Inkrafttreten, Übergangsregelung
11.1 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Sie gelten für alle ab diesem Zeitpunkt begonnenen Beratungen. Davon abweichend tritt Nummer 6.3 erst zum 1. Juli 2012 in Kraft. Für alle Anträge, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden, ist eine Förderung ohne Vorlage des Qualitätsnachweises nicht möglich.
11.2 Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 27. Juni 2008 (BAnz. S. 2404) über die Förderung von Unternehmensberatungen für KMU sowie Freie Berufe außer Kraft. Für Beratungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2011 begonnen worden sind, gelten noch die vorgenannten Richtlinien.
11.3 Diese Richtlinien gelten längstens für Beratungen, die bis zum 31. Dezember 2014 begonnen und bis zum 30. Juni 2015 beendet werden.
