Antragsberechtigte
Eine Förderung unternehmerischen Know-hows durch Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie Workshops können Organisationen der Wirtschaft (z. B. Kammern, Verbände) sowie selbständige Veranstalter, Beraterinnen und Berater oder Beratungsunternehmen beantragen, die ihren überwiegenden Umsatz (mehr als 50 %) aus der entgeltlichen Unternehmensberatung bzw. Schulung erzielen und über die notwendige Zuverlässigkeit und erforderlichen Fähigkeiten verfügen.
Die Veranstalter müssen über ein ordnungsgemäße Geschäftsführung verfügen und insbesondere eine richtlinenkonforme Durchführung von Veranstaltungen und Workshops gewährleisten.
Darüber hinaus verpflichten sich die Veranstalter eine hohe Qualität in ihren Einrichtungen zu praktizieren und zu belegen. Einzelheiten hierzu finden Sie in dem entsprechenden Merkblatt.
Veranstalter müssen die beratende und schulende Tätigkeit mittels aussagefähiger Unterlagen (beruflicher Werdegang, Referenzen, Gewerbeanmeldung, HR-Auszug, etc.) gegenüber dem BAFA nachweisen. Gleiches gilt für die von ihnen eingesetzten Referenten, für deren vergleichbare Qualifikation sie verantwortlich sind.
Nicht antragsberechtigt sind insbesondere:
- gemeinnützig tätige Unternehmen
- Universitäten
- Fachhochschulen sowie deren Institute und Transfereinrichtungen
- Stiftungen
- Vereine
- Volkshochschulen
- Wirtschaftsförder- und sonstige Bildungseinrichtungen an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind
- Hersteller
- Handelsbetriebe und sonstige Dienstleistungsbetriebe sowie deren Bildungseinrichtungen
