Richtlinien über die Förderung unternehmerischen Know-hows durch Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie Workshops vom 1. Dezember 2011 (BAnz. 189 S. 4408)
1. Zuwendungszweck, Zielgruppen, Rechtsgrundlage
1.1 Die Förderung von Informations- und Schulungsveranstaltungen (Veranstaltungen) sowie von Workshops dient dem Ziel, durch die Verbesserung unternehmerischen Know-hows die Bereitschaft zur Existenzgründung zu stärken, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer gewerblich tätiger Unternehmen sowie der Freien Berufe (im folgenden „Unternehmen" genannt) zu steigern und die Anpassung an veränderte wirtschaftliche Bedingungen zu erleichtern.
Informationen zum Förderprogramm sind unter www.beratungsfoerderung.info erhältlich.
1.2 Zielgruppe der Maßnahme sind Existenzgründerinnen und Existenzgründer, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Führungs- und Fachkräfte.
1.2.1 Existenzgründerinnen oder Existenzgründer sind natürliche Personen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland in der gewerblichen Wirtschaft oder mit einer freiberuflichen Praxis selbstständig machen wollen.
1.2.2 Unternehmerinnen oder Unternehmer sind Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflicher Praxen mit Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland, die die Definition der EU für KMU erfüllen.
1.2.3 Führungskräfte sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die durch Entscheidungs- und Anordnungsbefugnis Führungsfunktionen wahrnehmen.
1.2.4 Fachkräfte sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die eine gewerbliche, kaufmännische oder sonstige Berufsausbildung erfolgreich absolviert haben.
1.3 Auf der Grundlage der Hilfe zur Selbsthilfe können Zuwendungen zu den Kosten für eine Veranstaltung gewährt werden nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie des Operationellen Programms des Bundes für den Europäischen Sozialfonds (ESF) - Förderperiode 2007 bis 2013 (CCI: 2007DE05UP001) -, der VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den ESF, der VO (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den ESF in der geänderten Fassung der VO (EG) Nr. 396/2009 sowie der VO (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in den geänderten Fassungen der VOen (EG) Nr. 846/2009 und Nr. 832/2010.
1.4 Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.5) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
1.5 Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer bestehender Unternehmen werden die Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag als „De-minimis“-Beihilfen gewährt.
1.6 Bei der Vergabe von Fördermitteln aus dem ESF beachtet die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.5) die Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie die Nichtdiskriminierung als Querschnittsziele des ESF.
2. Förderfähige Workshops
2.1 Workshops sind Gruppenveranstaltungen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer oder Unternehmerinnen und Unternehmer mit mindestens vier und höchstens sechs Teilnehmenden, in denen mit jedem Teilnehmenden ein individueller Businessplan erarbeitet oder fortgeschrieben wird. Der Businessplan ist den Teilnehmenden auszuhändigen.
2.2 Der Businessplan besteht aus einer Beschreibung der Unternehmerperson und der Unternehmensidee, Markt und Wettbewerb, Marketing und Vertrieb, Unternehmensform, Finanzplan, Risikobewertung und Alternativszenarien.
3. Förderfähige Informations- und Schulungsveranstaltungen
3.1 Veranstaltungen sindz.B. Seminare und Erfa-Tagungen sowie Inhouse-Seminare mit mindestens sieben und höchstens 20 Teilnehmenden.
Erfa-Tagungen sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von Unternehmen zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch.
3.2 Gefördert werden Veranstaltungen,
3.2.1 zu allen oder auch einzelnen Aspekten der Existenzgründung (z. B. Unternehmerperson, Unternehmenskonzept, Marketing, Rechtsform, Anmeldung, Steuern, Standort, Personal, Versicherung, Finanzierung, Preisgestaltung, Rentabilität, Jahresabschluss, etc);
3.2.2 zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, technischen, organisatorischen, personellen, rechtlichen und steuerlichen Fragen der Führung eines Unternehmens;
3.2.3 zur Einführung oder Anpassung eines Qualitätsmanagementsystems im Unternehmen;
3.2.4 zu allen Fragen, die sich für ein Unternehmen zum Schutz der Umwelt ergeben;
3.2.5 zum Arbeitsschutz;
3.2.6 zur Einführung familienfreundlicher Maßnahmen in Unternehmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf;
3.2.7 zu allen Fragen von Gründerinnen und Unternehmerinnen zur Gründung und Unternehmensführung;
3.2.8 zu allen Fragen von Personen mit Migrationshintergrund zur Gründung und Unternehmensführung;
3.2.9 zu Maßnahmen der besseren Integration von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern mit Migrationshintergrund in den Betrieb;
3.2.10 zu Fragen der Fachkräftesicherung durch demografieorientierte Maßnahmen;
3.2.11 zu allen Fragen der Einführung von Compliance-Maßnahmen im Unternehmen;
3.2.12 zu Fragen der Unternehmensnachfolge.
3.3 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Veranstaltungen müssen seminarbegleitende, aussagefähige Unterlagen sowie ein Teilnahmezertifikat kostenlos ausgehändigt werden. Bei Erfa-Tagungen ist das Tagungsprotokoll auszuhändigen.
4. Nicht förderfähige Veranstaltungen
Nicht gefördert werden Veranstaltungen,
4.1 deren Kosten ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Zuschüssen inkl. Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden (Kumulierungsverbot);
4.2 bei denen die vorgegebene Teilnehmerzahl unter- oder überschritten wird;
4.3 deren Zweck auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist (Neutralität);
4.4 die über allgemeinbildende Themen informieren (z.B. EDV-Grundlagenwissen, Fremdsprachen) oder der individuellen beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen;
4.5 deren Teilnehmerinnen oder Teilnehmer selbst unternehmensberatend oder schulend tätig sind bzw. werden wollen;
4.6 in denen eigene Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Veranstalters oder Familienangehörige im Sinne von § 11 Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) geschult werden;
4.7 die im Ausland stattfinden;
4.8 mit Inhalten oder von Teilnehmerinnen/Teilnehmern aus Unternehmen, die gemäß Artikel 1 der VO (EG) Nr. 1998/2006 ausgeschlossen sind;
4.9 die auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer aus Unternehmen gerichtet sind, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, wenn diese eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.10 Teilnehmende, deren Unternehmen im laufenden Jahr sowie den vorausgegangenen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach diesen Richtlinien „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200.000 Euro erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Teilnehmende aus Unternehmen des Straßentransportsektors, deren „De-minimis“-Beihilfen in diesem Zeitraum die Höchstgrenze von 100.000 Euro überschritten haben.
5. Antragsberechtigung und Zuwendungsempfänger
5.1 Antragsberechtigte Zuwendungsempfängerinnen oder -empfänger sind Veranstalter mit Sitz und Geschäftsbetrieb oder einer Zweigniederlassung im Inland.
5.2 Veranstalter können Organisationen der Wirtschaft (z.B. Kammern, Verbände) sowie Beratungsunternehmen und selbstständige Beraterinnen oder Berater sein, deren überwiegender Geschäftszweck auf entgeltliche Unternehmensberatungen oder Schulungen gerichtet ist. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.5) kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
5.3 Die Veranstalter müssen die für öffentlich geförderte Veranstaltungen und Workshops erforderlichen Fähigkeiten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, insbesondere die Gewähr für eine richtlinienkonforme Durchführung von Veranstaltungen und Workshops ist Voraussetzung. Ihre beratende oder schulende Tätigkeit haben sie mittels aussagefähiger Unterlagen (Lebenslauf, Referenzen, Gewerbeanmeldung, HR-Auszug etc.) nachzuweisen. Gleiches gilt für die von ihnen eingesetzten Referentinnen oder Referenten, für deren vergleichbare Qualifikation sie ebenso verantwortlich sind.
5.4 Die Veranstalter verpflichten sich, eine hohe Qualität in ihren Einrichtungen zu praktizieren und zu belegen. Zum Nachweis hierfür sind entsprechende Unterlagen der Bewilligungsbehörde (Nummer 7.5) vorzulegen. Die Einzelheiten hierzu sind in einem Merkblatt unter www.beratungsfoerderung.info abrufbar.
5.5 Nicht antragsberechtigt sind insbesondere gemeinnützig tätige Unternehmen, Universitäten oder Fachhochschulen sowie deren Institute und Transfereinrichtungen, Stiftungen, Vereine, Volkshochschulen, Wirtschaftsförder- und sonstige Bildungseinrichtungen, Veranstalter an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, Hersteller, Handelsbetriebe und sonstige Dienstleistungsbetriebe sowie deren Bildungseinrichtungen.
5.6 Begünstigte der Maßnahme sind die Teilnehmenden. Die Veranstalter sind daher verpflichtet, den sich aus der Zuwendung ergebenden finanziellen Vorteil in voller Höhe in Form einer Reduzierung der Teilnahmegebühr an die Teilnehmenden weiterzugeben. Dies hat der Veranstalter gegenüber der Bewilligungsbehörde (Nummer 7.5) im Zuwendungsantrag/ Verwendungsnachweis in der Anlage 4 schriftlich darzustellen und nachzuweisen.
6. Art, Umfang und Höhe des Zuschusses
6.1 Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses zu den gesamten Veranstaltungskosten (Projektförderung), sofern die tatsächlichen Ausgaben der Veranstaltung die Einnahmen überschreiten (Kostendeckungslücke) und dies in der Anlage 4 nachgewiesen wird.
6.2 Der Zuschuss wird im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
6.3 Der Zuschuss für Workshops beträgt maximal 300 Euro je Teilnehmenden. Die Teilnahmegebühr eines Teilnehmenden muss mindestens 150 Euro betragen.
6.4 Der Zuschuss für Veranstaltungen nach Nummer 3 beträgt 50 Euro/Stunde. Höchstens gefördert werden 24 Stunden mit 1.200 Euro. Die Teilnahmegebühr jedes Teilnehmenden muss mindestens 10 Euro je begonnenem 6-Stunden-Block betragen. Es können nur Veranstaltungen von mindestens 6 Stunden Dauer gefördert werden. Es müssen pro Veranstaltungstag mindestens 3 Stunden Seminar abgehalten werden.
6.5 Die Veranstalter sind verpflichtet, bei allen Teilnehmenden aus Unternehmen eine „De-minimis“-Abfrage durchzuführen und deren Ergebnis auf der Teilnahmeliste der Bewilligungsbehörde (Nummer 7.5) bei Antragstellung mitzuteilen. Nach Abschluss der Maßnahme erhalten die Teilnehmenden von der Bewilligungsbehörde (Nummer 7.5) eine "De-minimis"-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe.
7. Verfahren
7.1 Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das im Internet unter www.beratungsfoerderung.info zur Verfügung gestellte Verfahren. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare oder des bisherigen Formulars gestellt werden und/oder unvollständig sind, können nicht bearbeitet werden und werden daher an die Antragstellerin/den Antragsteller zurückgeschickt.
7.2 Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veranstaltung oder des Workshops (letzter Veranstaltungstag) wahlweise bei einer in Anlage 1 genannten Leitstelle zu stellen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen elektronisch beizufügen:
7.2.1 bei Workshops:
- Einladung
- erarbeitete Businesspläne
- unterschriebene Teilnehmerliste (Anlage 3)
- Belegliste der tatsächlichen Veranstaltungskosten (Anlage 4)
- ausgefülltes ESF-Teilnehmerstammblatt (Anlage 6)
7.2.2 bei Veranstaltungen:
- Einladung und Programm der Veranstaltung
- aussagefähiger Bericht über Zielsetzung, Verlauf und Ergebnisse der Veranstaltung
- unterschriebene Teilnehmerliste (Anlage 3)
- Belegliste der tatsächlichen Veranstaltungskosten (Anlage 4)
- Erfolgskontrollen (Anlage 5)
- ausgefülltes ESF-Teilnehmerstammblatt (Anlage 6)
7.3 Der Antrag mit den in Nummer 7.2 genannten Unterlagen gilt als Verwendungsnachweis. Alle Unterlagen sind im Original mindestens bis zum Jahr 2025 durch den Veranstalter aufzubewahren und zu Prüfzwecken nach Aufforderung vorzulegen.
7.4 Die Leitstelle überprüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und leitet sie mit dem Ergebnis der Prüfung an die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.5) weiter.
7.5 Bewilligungsbehörde ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon: 0 61 96 / 9 08 – 570
E-Mail: foerderung@bafa.bund.de
Sie entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses und veranlasst die Auszahlung an die Antragstellerin oder den Antragssteller.
7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Vorschriften zum ESF, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.7 Gegenüber dem Veranstalter und den Teilnehmenden besteht ein Prüfrecht u. a. durch Vor-Ort-Kontrollen. Des Weiteren sind der Bundesrechnungshof die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Verwaltungs-, -Bescheinigungs- und -Prüfbehörde des Bundes und die zwischengeschalteten Stellen sowie die jeweils Beauftragten prüfberechtigt.
7.8 Die Veranstalter und Teilnehmenden werden darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen der Finanzkontrolle, Subventionsverwaltung und Evaluierung des Förderprogramms durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof sowie den Bundesrechnungshof, den Richtliniengeber und die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.5) mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben. Die im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung stehenden Daten werden auf Datenträger gespeichert. Mit dem Antrag erklären sich die Veranstalter damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und/oder an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können und insbesondere in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten aus Strukturfondsmitteln nach Artikel 6 der VO 1828/2006 aufgenommen werden.
7.9 Die Informations- und Publizitätsvorschriften zum ESF sind gemäß Artikel 9 der VO (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates im Rahmen des gesamten Verfahrens einzuhalten. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.5) ist demnach u. a. verpflichtet, die Zuwendungsempfänger über die Förderung aus dem ESF schriftlich in Kenntnis zu setzen.
8. Subventionserhebliche Tatsachen
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuschussantrag bezeichnet.
9. Inkrafttreten, Übergangsregelung
9.1 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Sie gelten für alle ab diesem Zeitpunkt beginnenden Veranstaltungen und Workshops. Davon abweichend tritt Nummer 5.4 erst zum 1. Juli 2012 in Kraft. Für alle Anträge, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden, ist eine Förderung ohne Vorlage des Qualitätsnachweises nicht möglich.
9.2 Für Veranstaltungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2011 begonnen wurden, gelten noch die vorangegangenen Richtlinien vom 27. Juni 2008 (BAnz. S. 2407).
9.3 Diese Richtlinien gelten längstens für Veranstaltungen und Workshops, die bis zum 31. Dezember 2014 begonnen und bis zum 30. Juni 2015 beendet werden.
